§ 80 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Art. XI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Art. XI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018

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