§ 4 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Pflichten der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienenden Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung beigestellt werden, zweckentsprechend zu nützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit ihnen dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse zumutbar ist, vor Benützung von Betriebsmitteln, Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen von deren einwandfreier Funktion zu überzeugen. Festgestellte Mängel und auffallend außergewöhnliche Erscheinungen an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz sind unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zur Kenntnis zu bringenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen, ausgenommen für Wartungs- oder Reparaturarbeiten, weder entfernen noch unwirksam machen.

(4) Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmächtige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist verboten.

(5) Dienstnehmer, denen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

(6) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 4

Pflichten der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienenden Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung beigestellt werden, zweckentsprechend zu nützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit ihnen dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse zumutbar ist, vor Benützung von Betriebsmitteln, Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen von deren einwandfreier Funktion zu überzeugen. Festgestellte Mängel und auffallend außergewöhnliche Erscheinungen an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz sind unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zur Kenntnis zu bringenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen, ausgenommen für Wartungs- oder Reparaturarbeiten, weder entfernen noch unwirksam machen.

(4) Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmächtige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist verboten.

(5) Dienstnehmer, denen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

(6) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

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