§ 8 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8

(1) Alle beweglichen Teile von Betriebsmitteln, die Unfälle verursachen können (z.B. Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder, Friktionsscheiben), müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gesichert seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemenscheiben verwendet werden.

(2) Gelenk- und Zapfwellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich so zu verkleiden oder zu verdecken, daß ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich mit der Welle nicht mitdrehen können.

(3) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verkleiden oder zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen.

(4) Betriebsmittel sind so aufzustellen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken. Wenn das Arbeitsverfahren eine Verdeckung nicht zuläßt, ist durch Umwehrung oder eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.

(5) Bei Maschinenwerkzeugen, die üblicherweise im Fahren arbeiten, wie Mähmesser, Aufsammel- und Einziehvorrichtungen, kann ein Verdecken oder Umwehren dann unterbleiben, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Funktion der Maschine beeinträchtigt würde.

(6) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten (z.B. Greiferanlagen, Hubtore), die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten sind, soweit für einzelne Betriebsmittel nichts anderes bestimmt ist, zu umwehren oder zu verkleiden. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

(7) Während des Betriebes heiß werdende Teile von Betriebsmitteln, die unbeabsichtigt berührt werden können, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken.

(8) Teile von Betriebsmitteln, die sich in erheblichem Maß elektrostatisch aufladen können, sind in geeigneter Weise zu erden.

(9) Maschinen sind bei Störungen sofort abzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 8

(1) Alle beweglichen Teile von Betriebsmitteln, die Unfälle verursachen können (z.B. Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder, Friktionsscheiben), müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gesichert seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemenscheiben verwendet werden.

(2) Gelenk- und Zapfwellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich so zu verkleiden oder zu verdecken, daß ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich mit der Welle nicht mitdrehen können.

(3) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verkleiden oder zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen.

(4) Betriebsmittel sind so aufzustellen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken. Wenn das Arbeitsverfahren eine Verdeckung nicht zuläßt, ist durch Umwehrung oder eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.

(5) Bei Maschinenwerkzeugen, die üblicherweise im Fahren arbeiten, wie Mähmesser, Aufsammel- und Einziehvorrichtungen, kann ein Verdecken oder Umwehren dann unterbleiben, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Funktion der Maschine beeinträchtigt würde.

(6) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten (z.B. Greiferanlagen, Hubtore), die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten sind, soweit für einzelne Betriebsmittel nichts anderes bestimmt ist, zu umwehren oder zu verkleiden. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

(7) Während des Betriebes heiß werdende Teile von Betriebsmitteln, die unbeabsichtigt berührt werden können, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken.

(8) Teile von Betriebsmitteln, die sich in erheblichem Maß elektrostatisch aufladen können, sind in geeigneter Weise zu erden.

(9) Maschinen sind bei Störungen sofort abzustellen.

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