§ 20 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 7

§ 20

Lagerräume, Errichtung von Stapeln

(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

(2) Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen, abrutschen, herab- oder umfallen kann. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung von Störungen von außen vorhanden sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 7

§ 20

Lagerräume, Errichtung von Stapeln

(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

(2) Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen, abrutschen, herab- oder umfallen kann. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung von Störungen von außen vorhanden sein.

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