§ 21 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 21

Lagerung gefährlicher Stoffe

(1) Die Lagerung und Aufbewahrung von feuer- und explosionsgefährlichen, infektiösen, giftigen oder ätzenden Stoffen ist unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Lager solcher Stoffe sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden könnenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Derartige Lager und Behältnisse sind gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern.

(2) Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3) Ätzende, explosionsgefährliche oder leicht entzündliche Stoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh, dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrsstellen nicht gelagert werden.

(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift "Gift" zu versehen.

(5) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten, oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen mit einer ständig wirksamen Lüftungseinrichtung versehen sein; sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können. Der Fußboden von Lagerräumen für Behälter für brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden; Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Stehende Behälter sind gegen Umfallen zu sichern. Die Lagerräume müssen versperrbar sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 21

Lagerung gefährlicher Stoffe

(1) Die Lagerung und Aufbewahrung von feuer- und explosionsgefährlichen, infektiösen, giftigen oder ätzenden Stoffen ist unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Lager solcher Stoffe sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden könnenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Derartige Lager und Behältnisse sind gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern.

(2) Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3) Ätzende, explosionsgefährliche oder leicht entzündliche Stoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh, dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrsstellen nicht gelagert werden.

(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift "Gift" zu versehen.

(5) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten, oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen mit einer ständig wirksamen Lüftungseinrichtung versehen sein; sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können. Der Fußboden von Lagerräumen für Behälter für brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden; Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Stehende Behälter sind gegen Umfallen zu sichern. Die Lagerräume müssen versperrbar sein.

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