§ 24 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24

Arbeits- und Schutzkleidung

(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.

(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.

(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(5) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel oder Seile beizustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 24

Arbeits- und Schutzkleidung

(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.

(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.

(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(5) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel oder Seile beizustellen.

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