§ 25 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 9

§ 25

Brandschutz

(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.

(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen und dergleichen ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen.

(3) Nach Art und Umfang der Betriebsanlagen sind geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 9

§ 25

Brandschutz

(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.

(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen und dergleichen ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen.

(3) Nach Art und Umfang der Betriebsanlagen sind geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

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