§ 30 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 30

Umkleide-, Aufenthalts- und Wohnräume

(1) Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen. Diese müssen im Bedarfsfall beheizbar sein und mit dem nötigen Inventar, wie einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer, mit Tischen und Bänken ausgestattet seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen zu versehen.

(2) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, gifthältige, infektiöse oder ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(3) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen, sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Überdies muß der Wohnraum mit einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(4) Für männliche und weibliche Dienstnehmer, die nicht miteinander verheiratet sind oder nicht in Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Umkleide- und Wohnräume getrennt sein und getrennte Zugänge haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 30

Umkleide-, Aufenthalts- und Wohnräume

(1) Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen. Diese müssen im Bedarfsfall beheizbar sein und mit dem nötigen Inventar, wie einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer, mit Tischen und Bänken ausgestattet seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen zu versehen.

(2) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, gifthältige, infektiöse oder ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(3) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen, sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Überdies muß der Wohnraum mit einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(4) Für männliche und weibliche Dienstnehmer, die nicht miteinander verheiratet sind oder nicht in Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Umkleide- und Wohnräume getrennt sein und getrennte Zugänge haben.

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