§ 7 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2005,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.06.2005 bis 12.07.2023

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2005,, 35/2023

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