§ 7 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Anforderungen und Aufgaben der zu besetzenden Stellen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2005
(1) Die Anforderungen und Aufgaben der zu besetzenden Stellen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005

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