§ 36 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 13

§ 36

Fahrbare Kraftmaschinen

Bei fahrbaren Kraftmaschinen kann die Verdeckung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Kurbeln, Pleuelstangen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Dies gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn diese ortsfest verwendet werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 13

§ 36

Fahrbare Kraftmaschinen

Bei fahrbaren Kraftmaschinen kann die Verdeckung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Kurbeln, Pleuelstangen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Dies gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn diese ortsfest verwendet werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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