§ 37 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 37

Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen

(1) Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang gesetzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausrastenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn dies nicht schon durch die Konstruktion gewährleistet ist.

(2) An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten nicht vorgenommen werden.

(3) Bei Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten an Kraftmaschinen ist Vorsorge zu treffen, daß das unbeabsichtigte oder irrtümliche Ingangsetzen verhindert wird.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nachfüllen von Treibstoff bei laufendem Motor oder bei offenem Feuer und Licht verboten. Werden Verbrennungskraftmaschinen in geschlossenen Räumen aufgestellt, sind die Abgase unmittelbar ins Freie zu leiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 37

Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen

(1) Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang gesetzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausrastenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn dies nicht schon durch die Konstruktion gewährleistet ist.

(2) An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten nicht vorgenommen werden.

(3) Bei Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten an Kraftmaschinen ist Vorsorge zu treffen, daß das unbeabsichtigte oder irrtümliche Ingangsetzen verhindert wird.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nachfüllen von Treibstoff bei laufendem Motor oder bei offenem Feuer und Licht verboten. Werden Verbrennungskraftmaschinen in geschlossenen Räumen aufgestellt, sind die Abgase unmittelbar ins Freie zu leiten.

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