§ 38 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 14

Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen

§ 38

Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen

(1) Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.

(2) Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.

(3) Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen durchsichtige Abschirmungen bzwLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzbrillen beizustellen und zu verwenden.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.

(5) Betriebsmittel, die nicht verwendet werden dürfen, sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen.

(6) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 14

Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen

§ 38

Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen

(1) Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.

(2) Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.

(3) Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen durchsichtige Abschirmungen bzwLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzbrillen beizustellen und zu verwenden.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.

(5) Betriebsmittel, die nicht verwendet werden dürfen, sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen.

(6) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.

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