§ 8 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.

(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.

(3) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(4) Die Aufnahme von Menschen mit Behinderung ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.

(5) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(7) Wenn für eine Stelle nach Abs. 6 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(8) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2012

(1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.

(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.

(3) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(4) Die Aufnahme von Menschen mit Behinderung ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.

(5) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(7) Wenn für eine Stelle nach Abs. 6 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(8) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

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