§ 43 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 43

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.

(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.

(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 43

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.

(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.

(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.

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