§ 46 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 46

Seilzüge

(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Bedienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verbotenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seilauflaufseite befinden. Solange die Winde in Betrieb ist, darf der Standplatz nicht verlassen werden. Das Zugseil ist so auszulegen und einzurollen, daß das Knicken und das Bilden von Schlaufen vermieden werden.

(3) Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder am Transportmittel nur mit Sicherheitshaken oder -ringen befestigt werden. Sicherheitshaken oder -ringe an den Seilenden sind unter Verwendung einer Kausche mit mindestens zwei versetzten Seilklemmen oder einer gleichwertigen Verbindung (z.B. Seilbüchse, Keilschloß) zu befestigen. Eine Seilverbindung durch Knoten ist verboten.

(4) Zur Verhinderung einer Überschreitung der zulässigen Zugkraft ist eine Überlastsicherung zu verwenden. Geräte und Transportmittel, die nach Lösen des Seiles zurückrollen können, sind mit einer Rücklaufsperre (z.B. Sperrklinke, Auflaufpratze, Bergstütze, Sicherungsseil) zu versehen.

(5) Winde samt Antriebsmotor und Umlenkrollen müssen so verankert sein, daß sie ihre Lage während der Arbeit nicht verändern können. Bei der Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern.

(6) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist während der Arbeit verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.

(7) Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenkrolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvorrichtung bzw. durch ein geeignetes Hilfsmittel (z.B. Lenkstock) ein gleichmäßiges Aufwickeln zu erreichen.

(8) Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von elektrischen Freileitungen mit Bodenseilzügen sind im Einvernehmen mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherungen (Prellseile, Fangjoche) anzubringen, durch die ein Berühren der elektrischen Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hochschnellens verhindert wird.

(9) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist, sofern vorhanden, zu versperren.

(10) Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind Schutzhandschuhe des Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen.

(11) Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seilwinde durch Blitzschutzseile geerdet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 46

Seilzüge

(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Bedienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verbotenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seilauflaufseite befinden. Solange die Winde in Betrieb ist, darf der Standplatz nicht verlassen werden. Das Zugseil ist so auszulegen und einzurollen, daß das Knicken und das Bilden von Schlaufen vermieden werden.

(3) Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder am Transportmittel nur mit Sicherheitshaken oder -ringen befestigt werden. Sicherheitshaken oder -ringe an den Seilenden sind unter Verwendung einer Kausche mit mindestens zwei versetzten Seilklemmen oder einer gleichwertigen Verbindung (z.B. Seilbüchse, Keilschloß) zu befestigen. Eine Seilverbindung durch Knoten ist verboten.

(4) Zur Verhinderung einer Überschreitung der zulässigen Zugkraft ist eine Überlastsicherung zu verwenden. Geräte und Transportmittel, die nach Lösen des Seiles zurückrollen können, sind mit einer Rücklaufsperre (z.B. Sperrklinke, Auflaufpratze, Bergstütze, Sicherungsseil) zu versehen.

(5) Winde samt Antriebsmotor und Umlenkrollen müssen so verankert sein, daß sie ihre Lage während der Arbeit nicht verändern können. Bei der Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern.

(6) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist während der Arbeit verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.

(7) Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenkrolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvorrichtung bzw. durch ein geeignetes Hilfsmittel (z.B. Lenkstock) ein gleichmäßiges Aufwickeln zu erreichen.

(8) Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von elektrischen Freileitungen mit Bodenseilzügen sind im Einvernehmen mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherungen (Prellseile, Fangjoche) anzubringen, durch die ein Berühren der elektrischen Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hochschnellens verhindert wird.

(9) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist, sofern vorhanden, zu versperren.

(10) Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind Schutzhandschuhe des Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen.

(11) Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seilwinde durch Blitzschutzseile geerdet werden.

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