§ 48 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 48

Spaltmaschinen

(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegels dürfen keine Wollfäustlinge und keine losen Kleidungsstücke (z.B. Schürzen) getragen werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das als Schwungmasse mitlaufende Sägeblatt ist bei Benützung eines auf der Sägewelle angebrachten Holzspalters zu verkleiden.

(3) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind abzusichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 48

Spaltmaschinen

(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegels dürfen keine Wollfäustlinge und keine losen Kleidungsstücke (z.B. Schürzen) getragen werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das als Schwungmasse mitlaufende Sägeblatt ist bei Benützung eines auf der Sägewelle angebrachten Holzspalters zu verkleiden.

(3) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind abzusichern.

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