§ 50 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 50

Feldmaschinen und -geräte

(1) Auf Feldmaschinen und -geräten dürfen zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder zur Bedienung nur dann Dienstnehmer mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden ist. Arbeitsbeginn und Einschaltung der beweglichen Maschinenwerkzeuge dürfen erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen habenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Betreten der Ladefläche von Transportfahrzeugen mit Kratzboden und ähnlichen Fördereinrichtungen ist bei laufender Verteiler- oder Dosiereinrichtung (z.B. Stallmiststeuer) verboten.

(3) Beim Nachfüllen von Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen, bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 50

Feldmaschinen und -geräte

(1) Auf Feldmaschinen und -geräten dürfen zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder zur Bedienung nur dann Dienstnehmer mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden ist. Arbeitsbeginn und Einschaltung der beweglichen Maschinenwerkzeuge dürfen erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen habenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Betreten der Ladefläche von Transportfahrzeugen mit Kratzboden und ähnlichen Fördereinrichtungen ist bei laufender Verteiler- oder Dosiereinrichtung (z.B. Stallmiststeuer) verboten.

(3) Beim Nachfüllen von Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen, bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen.

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