§ 53 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 53

Druckspritzen mit Druckbehältern

(1) Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füllpumpen mit Druckbehälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ausgerüstet sind.

(2) Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Geräte, die nicht betriebssicher sind, dürfen nicht verwendet werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einrichtungen gegen das Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu beachten.

(3) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten. Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(4) Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminderungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.

(5) Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet werden.

(6) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so abzustellen, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 53

Druckspritzen mit Druckbehältern

(1) Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füllpumpen mit Druckbehälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ausgerüstet sind.

(2) Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Geräte, die nicht betriebssicher sind, dürfen nicht verwendet werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einrichtungen gegen das Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu beachten.

(3) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten. Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(4) Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminderungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.

(5) Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet werden.

(6) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so abzustellen, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

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