§ 11 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Landesbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. (2)Absatz 2,Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
    1. a)Litera adie funktionsbezogene Grundausbildung,
    2. b)Litera bdie berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,
    3. c)Litera cdie wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und
    4. d)Litera ddie Schulung von Führungskräften.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, befinden.
  5. (5)Absatz 5,Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Landesbediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.

(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind

a)

die funktionsbezogene Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,

c)

die wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und

d)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.

(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 4 aus 2022,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Landesbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. (2)Absatz 2,Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
    1. a)Litera adie funktionsbezogene Grundausbildung,
    2. b)Litera bdie berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,
    3. c)Litera cdie wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und
    4. d)Litera ddie Schulung von Führungskräften.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, befinden.
  5. (5)Absatz 5,Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Landesbediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.

(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind

a)

die funktionsbezogene Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,

c)

die wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und

d)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.

(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 4 aus 2022,, 35/2023

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