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(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 4 aus 2022,, 35/2023
(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 4 aus 2022,, 35/2023