§ 1 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:

-

Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen.

-

Bei Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude.

-

Bei nachträglichem Einbau eines Liftes in Wohnhäuser bzw. in Wohnheime.

-

Bei Gebäuden mit einem spezifischen brutto-grundflächenbezogenen Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 von mehr als 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 bzw. von 50 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von 0,2 (zwischen A/V=0,2 und A/V=0,8 ist linear zu interpolieren), wenn nach erfolgter Sanierung ein Wert von 60 kWh/m²a (bei A/V=0,8) bzw. 30 kWh/m2a (bei A/V=0,2) erreicht wird.

-

Wenn es sich um den Anschluss an die Fernwärme handelt.

-

Wenn es sich um den Einbau von Fenstern im Erdgeschoßbereich und/oder der Wohnungseingangstüren mindestens der Widerstandsklasse II handelt.

(3) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachgewiesen worden sind.

(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird§ 1 . Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz habenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

(5) Bei den Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar. Ausgenommen hievon sind Förderungen von Sanierungen einzelner Wohnungen gemäß § 5 und § 6 sowie der nachträgliche Lifteinbau gemäß § 7 bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

(6) Werden im Zuge einer Sanierung Wohnräume durch Ein-, Um- oder Zubau neu geschaffen, so können nur Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m² gefördert werden.

(7) Bei bestehenden Wohnungen wird die Förderung mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m2 begrenzt.

(8)

1.

Bei der Sanierung von bestehenden Wohnungen werden bestehende Loggien im tatsächlichen Ausmaß gefördert, wobei die Flächenbegrenzung der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 7 gilt.

2.

Werden Freiflächen neu geschaffen, so können Loggien, Balkone und Terrassen im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für Wohnnutzfläche gefördert werden. Die Förderung ist jedoch mit 10 % der gesamten Wohnnutzfläche (ohne Loggien, Balkone und Terrassen) begrenzt; bei Wohnungen bis zu 80 m² sind Loggien, Balkone und Terrassen bis zu 8 m² Fläche zur Gänze förderbar.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:

-

Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen.

-

Bei Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude.

-

Bei nachträglichem Einbau eines Liftes in Wohnhäuser bzw. in Wohnheime.

-

Bei Gebäuden mit einem spezifischen brutto-grundflächenbezogenen Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 von mehr als 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 bzw. von 50 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von 0,2 (zwischen A/V=0,2 und A/V=0,8 ist linear zu interpolieren), wenn nach erfolgter Sanierung ein Wert von 60 kWh/m²a (bei A/V=0,8) bzw. 30 kWh/m2a (bei A/V=0,2) erreicht wird.

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Wenn es sich um den Anschluss an die Fernwärme handelt.

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Wenn es sich um den Einbau von Fenstern im Erdgeschoßbereich und/oder der Wohnungseingangstüren mindestens der Widerstandsklasse II handelt.

(3) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachgewiesen worden sind.

(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird§ 1 . Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz habenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

(5) Bei den Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar. Ausgenommen hievon sind Förderungen von Sanierungen einzelner Wohnungen gemäß § 5 und § 6 sowie der nachträgliche Lifteinbau gemäß § 7 bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

(6) Werden im Zuge einer Sanierung Wohnräume durch Ein-, Um- oder Zubau neu geschaffen, so können nur Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m² gefördert werden.

(7) Bei bestehenden Wohnungen wird die Förderung mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m2 begrenzt.

(8)

1.

Bei der Sanierung von bestehenden Wohnungen werden bestehende Loggien im tatsächlichen Ausmaß gefördert, wobei die Flächenbegrenzung der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 7 gilt.

2.

Werden Freiflächen neu geschaffen, so können Loggien, Balkone und Terrassen im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für Wohnnutzfläche gefördert werden. Die Förderung ist jedoch mit 10 % der gesamten Wohnnutzfläche (ohne Loggien, Balkone und Terrassen) begrenzt; bei Wohnungen bis zu 80 m² sind Loggien, Balkone und Terrassen bis zu 8 m² Fläche zur Gänze förderbar.

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