§ 6 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.

(2) Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungsunternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 30 % zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden§ 6 . Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen. Wird diese Förderung von Eigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 20 % gewährt werden, wobei diese Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt sein muss.

(3) Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasseranschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden. Dieser Bauzuschuss kann nicht für Investitionen, die gemäß § 6 Abs. 2 gefördert werden, in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.

(2) Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungsunternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 30 % zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden§ 6 . Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen. Wird diese Förderung von Eigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 20 % gewährt werden, wobei diese Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt sein muss.

(3) Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasseranschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden. Dieser Bauzuschuss kann nicht für Investitionen, die gemäß § 6 Abs. 2 gefördert werden, in Anspruch genommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten