§ 8 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.

(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.

(3) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

(4) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden§ 8 . Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.

(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.

(3) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

(4) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden§ 8 . Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

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