§ 9 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Bei Ansuchen, die von Wohnungseigentümergemeinschaften eingebracht werden und deren Mehrheitsbeschluss über die Sanierung vor dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung liegt, gelten die Bestimmungen der § 9 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, sofern diese bis 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö2 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Bei Ansuchen, die von Wohnungseigentümergemeinschaften eingebracht werden und deren Mehrheitsbeschluss über die Sanierung vor dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung liegt, gelten die Bestimmungen der § 9 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, sofern diese bis 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö2 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen.

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