Anl. 1 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
Ökologische Mindestkriterien und BerechungshinweiseAnl. 1 Oö. Wohnhaussanierungs-VerordnungWVI 2012

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten 2 seit 31.05.2020 weggefallen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe

-

ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen

-

bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 auszuführen

-

bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Passivhaus)

-

bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungssystems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig

-

fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme

-

kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC-Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen

-

Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.

-

formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe

-

Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard „sehr emissionsarm“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertiger Nachweis

-

lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber

-

Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt

-

lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

Bei zentralen Heizungsanlagen ist auf Basis des neuen Energiestandards entsprechend § 4 Abs. 4 eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen, wobei folgende Standards einzuhalten sind:

-

der Heizkessel ist zu erneuern, wenn der Abgasverlust gemäß Tab. 1 überschritten wird bzw. bei Wärmepumpen die Jahresarbeitszahl gemäß Tab. 1 nicht erreicht wird

-

die Nennleistung des bestehenden oder neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers muss auf die erforderliche Heizlast des Gebäudes nach der Sanierung abgestimmt sein

-

automatische Regelung (witterungs- oder raumtemperaturgeführte Regelung) der Wärmebereitstellung und Wärmeverteilung mit Zeitprogramm

-

die frei zugänglichen Heizungs-/Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen eine Mindest-Dämmstärke von 2/3 des Rohrdurchmessers aufweisen

-

die Heizungs-Hauptstränge müssen hydraulisch einreguliert sein (Strangregulierventile u. dgl.)

-

bei Erneuerung der Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig

Tab. 1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl

Bezeichnung

max. zulässiger
Abgasverlust in %

mindest erforderliche
Jahresarbeitszahl

flüssige und gasförmige Brennstoffe

10

-

feste Brennstoffe

19

-

Wärmepumpe

-

3

Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
Ökologische Mindestkriterien und BerechungshinweiseAnl. 1 Oö. Wohnhaussanierungs-VerordnungWVI 2012

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten 2 seit 31.05.2020 weggefallen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe

-

ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen

-

bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 auszuführen

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bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Passivhaus)

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bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungssystems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig

-

fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme

-

kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC-Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen

-

Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.

-

formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe

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Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard „sehr emissionsarm“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertiger Nachweis

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lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber

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Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt

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lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

Bei zentralen Heizungsanlagen ist auf Basis des neuen Energiestandards entsprechend § 4 Abs. 4 eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen, wobei folgende Standards einzuhalten sind:

-

der Heizkessel ist zu erneuern, wenn der Abgasverlust gemäß Tab. 1 überschritten wird bzw. bei Wärmepumpen die Jahresarbeitszahl gemäß Tab. 1 nicht erreicht wird

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die Nennleistung des bestehenden oder neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers muss auf die erforderliche Heizlast des Gebäudes nach der Sanierung abgestimmt sein

-

automatische Regelung (witterungs- oder raumtemperaturgeführte Regelung) der Wärmebereitstellung und Wärmeverteilung mit Zeitprogramm

-

die frei zugänglichen Heizungs-/Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen eine Mindest-Dämmstärke von 2/3 des Rohrdurchmessers aufweisen

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die Heizungs-Hauptstränge müssen hydraulisch einreguliert sein (Strangregulierventile u. dgl.)

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bei Erneuerung der Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig

Tab. 1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl

Bezeichnung

max. zulässiger
Abgasverlust in %

mindest erforderliche
Jahresarbeitszahl

flüssige und gasförmige Brennstoffe

10

-

feste Brennstoffe

19

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Wärmepumpe

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3

Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

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