§ 20 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses von Landesbediensteten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde von Mitarbeitern oder Bewerbern beeinträchtigt,

b)

für die Mitarbeiter oder Bewerber unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist oder

c)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiter schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigungaufgehoben durch Mitarbeiter oder Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter oder Bewerber hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Fortbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.LGBl.Nr. 17/2005

(4) Eine sexuelle Belästigung im Sinne des Abs. 2 liegt auch vor, wenn das dort beschriebene Verhalten von einem Dritten gesetzt wird und der Vorgesetzte es unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2005

(1*) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses von Landesbediensteten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde von Mitarbeitern oder Bewerbern beeinträchtigt,

b)

für die Mitarbeiter oder Bewerber unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist oder

c)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiter schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigungaufgehoben durch Mitarbeiter oder Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter oder Bewerber hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Fortbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.LGBl.Nr. 17/2005

(4) Eine sexuelle Belästigung im Sinne des Abs. 2 liegt auch vor, wenn das dort beschriebene Verhalten von einem Dritten gesetzt wird und der Vorgesetzte es unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

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