§ 42d LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015

  1. (1)Absatz eins,Einem Landesbediensteten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 40a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach Paragraph 40 a, ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesbedienstete hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 12.07.2023
(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015

  1. (1)Absatz eins,Einem Landesbediensteten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 40a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach Paragraph 40 a, ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesbedienstete hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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