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(2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015
(2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015