§ 65 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 66 anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:

a)

Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach lit. b bis d verfügen (Anlaufpool 1);

b)

Gehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2);

c)

Gehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen oder Akademien (Anlaufpool 3);

den Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen gleichzusetzen sind Mitarbeiter, die eine Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt haben;

d)

Gehaltsklasse 13 für Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulbildung (Anlaufpool 4).

Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.

(2) Der LandesbediensteteDem Landesbediensteten, der in einen Anlaufpool eingestuft isteine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 63 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Diediese Zeiten nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahmedieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(4) Dem Landesbediensteten, der bei seiner EinstellungLandesbedienstete eine sonstige für seine erfolgreichedie vorgesehene Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten aufbesondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werdenjeweilige Modellfunktion. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der LandesbediensteteDie Zulage ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des AbsAufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. 2des Erhöhungsbetrages einziehbar zu behandelngestalten.

(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes der Aufstieg aus dem Anlaufpool oder einer Anlaufklasse gehemmt ist;

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Erfahrungsanstieg) oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit;

c)

durch eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung, solange die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet;

d)

während der Dauer einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.

(7) Der Aufstieg ineine höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen istGehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 49/2015, 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2019

(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 66 anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:

a)

Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach lit. b bis d verfügen (Anlaufpool 1);

b)

Gehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2);

c)

Gehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen oder Akademien (Anlaufpool 3);

den Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen gleichzusetzen sind Mitarbeiter, die eine Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt haben;

d)

Gehaltsklasse 13 für Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulbildung (Anlaufpool 4).

Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.

(2) Der LandesbediensteteDem Landesbediensteten, der in einen Anlaufpool eingestuft isteine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 63 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Diediese Zeiten nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahmedieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(4) Dem Landesbediensteten, der bei seiner EinstellungLandesbedienstete eine sonstige für seine erfolgreichedie vorgesehene Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten aufbesondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werdenjeweilige Modellfunktion. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der LandesbediensteteDie Zulage ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des AbsAufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. 2des Erhöhungsbetrages einziehbar zu behandelngestalten.

(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes der Aufstieg aus dem Anlaufpool oder einer Anlaufklasse gehemmt ist;

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Erfahrungsanstieg) oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit;

c)

durch eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung, solange die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet;

d)

während der Dauer einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.

(7) Der Aufstieg ineine höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen istGehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 49/2015, 65/2019

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