§ 66 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. a)Litera adurch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,
    2. b)Litera bdurch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
    3. c)Litera csolange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.Abweichend von Absatz eins, findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.

(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. a)Litera adurch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,
    2. b)Litera bdurch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
    3. c)Litera csolange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.Abweichend von Absatz eins, findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.

(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 35/2023

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