§ 71 LBedG 2000 (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H§ 71 LBedG 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.

(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019
(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H§ 71 LBedG 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.

(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten