§ 72 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und AmtsstellenleiterFachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.

(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.

(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2019

(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und AmtsstellenleiterFachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.

(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.

(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

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