§ 78 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Während der Dauer einerDie Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung,Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz des Landesbediensteten dürfennach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz nach § 87a bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom EinberufenenLandesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung oder der Karenz nicht geschmälert werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Der Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Während der Dauer einerDie Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung,Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz des Landesbediensteten dürfennach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz nach § 87a bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom EinberufenenLandesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung oder der Karenz nicht geschmälert werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten