§ 105 Oö. FLG 1979 Strafbestimmungen

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet;

2.

den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet;

2.

den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)

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