§ 4 Oö. WBBG

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1980 bis 31.12.9999

§ 4

Einsatzleitung

 

(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):

a)

dem Landes-Feuerwehrkommandanten;

b)

dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten;

c)

dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

d)

dem Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes;

e)

dem Kommandanten der zuerst am Brandplatz eingetroffenen Feuerwehr;

f)

einem am Brandplatz anwesenden Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung;

g)

dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan des betroffenen Waldeigentümers.

(2) Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1 lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(3) Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuerwehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten das Einvernehmen zu suchen.

(4) Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen nicht einem gleichfalls anwesenden Organ gemäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des betroffenen Waldeigentümers.

(5) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1980 bis 31.12.9999

§ 4

Einsatzleitung

 

(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):

a)

dem Landes-Feuerwehrkommandanten;

b)

dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten;

c)

dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

d)

dem Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes;

e)

dem Kommandanten der zuerst am Brandplatz eingetroffenen Feuerwehr;

f)

einem am Brandplatz anwesenden Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung;

g)

dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan des betroffenen Waldeigentümers.

(2) Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1 lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(3) Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuerwehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten das Einvernehmen zu suchen.

(4) Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen nicht einem gleichfalls anwesenden Organ gemäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des betroffenen Waldeigentümers.

(5) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen.

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