§ 3 Oö. EZG § 3

Oö. Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.04.1983 bis 31.07.2012

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.

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