§ 6 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner;

2.

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

3.

entfallen;

4.

entfallen;

5.

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied ständig in Hausgemeinschaft leben;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Mitgliedes und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 54/2012, 122/2020)

(1a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind;

3.

an einem Programm der Europäischen UnionGemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3a) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund (Abs. 3 und 3a) kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3b) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 3a. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.

(6) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, soweit es sich um eine Person handelt, die

a)

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b)

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c)

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d)

eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e)

der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegtin die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach diesem Bundesgesetzdem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht., oder

f)

einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als AngehörigerAngehörige bzw. AngehörigeAngehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, LGBl. Nr. 47/1992122/2020)

(9) Als Pflegekinder gemäß Abs. 1 Z 6 gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied

1.

bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und

2.

ständig in Hausgemeinschaft leben.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(10) Unbeschadet Abs. 8 haben Angehörige Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR ist auch dann anzunehmen, wenn sich Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Mitglieds außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR aufhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.12.2020

(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner;

2.

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

3.

entfallen;

4.

entfallen;

5.

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied ständig in Hausgemeinschaft leben;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Mitgliedes und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 54/2012, 122/2020)

(1a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter. (Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind;

3.

an einem Programm der Europäischen UnionGemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3a) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund (Abs. 3 und 3a) kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(3b) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 3a. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.

(6) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, soweit es sich um eine Person handelt, die

a)

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b)

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c)

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d)

eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e)

der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegtin die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach diesem Bundesgesetzdem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht., oder

f)

einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als AngehörigerAngehörige bzw. AngehörigeAngehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)

(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, LGBl. Nr. 47/1992122/2020)

(9) Als Pflegekinder gemäß Abs. 1 Z 6 gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied

1.

bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und

2.

ständig in Hausgemeinschaft leben.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(10) Unbeschadet Abs. 8 haben Angehörige Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR ist auch dann anzunehmen, wenn sich Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Mitglieds außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR aufhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

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