§ 13a Oö. LKUFG (weggefallen)

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Beziehern von Versehrtenrenten, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 § 13a O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.öLKUFG seit 15.12.2020 weggefallen. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.09.1983 bis 15.12.2020
(1) Beziehern von Versehrtenrenten, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 § 13a O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.öLKUFG seit 15.12.2020 weggefallen. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)

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