§ 18 Oö. LKUFG Mitwirkungs- und Meldepflichten

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2002 bis 31.12.9999
§ 18

Mitwirkungs- und Meldepflichten

(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztlichen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßgebenden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

Stand vor dem 02.07.2002

In Kraft vom 01.09.1983 bis 02.07.2002
§ 18

Mitwirkungs- und Meldepflichten

(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztlichen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßgebenden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

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