§ 22 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1.

Renten aus der Unfallfürsorge

a)

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

b)

in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;

2.

Entbindungsbeitrag und Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.09.1983 bis 15.12.2020

(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1.

Renten aus der Unfallfürsorge

a)

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

b)

in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;

2.

Entbindungsbeitrag und Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2020)

(2) Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)

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