§ 39 Oö. LKUFG § 39

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat findet, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992, 71/2012)

(2) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 108a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm.: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Berufung an den Aufsichtsrat zulässig. Gegen Bescheide des Direktors ist Berufung an den Verwaltungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(5) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(65) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(76) Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die Abs. 1 bis 43 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2013

(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat findet, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992, 71/2012)

(2) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 108a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm.: LGBl.Nr. 71/2012)

(4) Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Berufung an den Aufsichtsrat zulässig. Gegen Bescheide des Direktors ist Berufung an den Verwaltungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(5) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(65) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(76) Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die Abs. 1 bis 43 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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