§ 1 Oö. HV (weggefallen)

Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die gemeinsame Haftungsobergrenze für die Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres§ 1 .

(2) Die Haftungsobergrenze für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt je Statutarstadt jeweils 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der jeweiligen Statutarstadt nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres HV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die gemeinsame Haftungsobergrenze für die Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres§ 1 .

(2) Die Haftungsobergrenze für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt je Statutarstadt jeweils 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der jeweiligen Statutarstadt nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres HV seit 31.12.2018 weggefallen.

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