§ 3 Oö. GFG 2013 § 3

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;

2.

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;

3.

Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;

4.

zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung;

5.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 2128 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung);

6.

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;

7.

Vermögenserträge;

8.

sonstige Einnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;

2.

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;

3.

Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;

4.

zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung;

5.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 2128 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung);

6.

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 2128 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;

7.

Vermögenserträge;

8.

sonstige Einnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

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