§ 11 Oö. GFG 2013 § 11

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für dendas vierjährige Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen (Art. 87 Abs. 43 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlenbeschließen. Dieser VertragDieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inklusive FinanzrahmenvertragZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

2. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 76 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 3 § 17a und 4 der Vereinbarung17b;

6a.

Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017;

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für dendas vierjährige Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen (Art. 87 Abs. 43 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlenbeschließen. Dieser VertragDieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inklusive FinanzrahmenvertragZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

2. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 76 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 3 § 17a und 4 der Vereinbarung17b;

6a.

Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017;

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten