§ 14 Oö. GFG 2013 § 14

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land schließt mitIn der Gebietskrankenkasse,Landes-Zielsteuerungskommission ist der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der BauernEntwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und der Versicherungsanstaltvon den Co-Vorsitzenden für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abden jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Wenn nicht alleIm Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Abs. 1 genannten VersicherungsanstaltenZielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Vertrag abschließenSteuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, kommt der Vertrag mit„Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wennZielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die Bundes-Zielsteuerungskommission kein Veto einlegtfür deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.

(3) Der unterfertigteDas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ist binnen 14 Tageneines Monats der BundesBundesgesundheits-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommissionagentur zur Kenntnis zu bringen.

(4) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag (inkl. Finanzrahmenvertrag) hat den Vorgaben der Art. 17 bis 20 und 24 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.

(5) Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier JahreJahren abgeschlossen. Neue Verträge haben bisÜbereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Änderungen haben bis Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Änderungen relevant werdenvor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Das Land schließt mitIn der Gebietskrankenkasse,Landes-Zielsteuerungskommission ist der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der BauernEntwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und der Versicherungsanstaltvon den Co-Vorsitzenden für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abden jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Wenn nicht alleIm Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Abs. 1 genannten VersicherungsanstaltenZielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Vertrag abschließenSteuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, kommt der Vertrag mit„Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wennZielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die Bundes-Zielsteuerungskommission kein Veto einlegtfür deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.

(3) Der unterfertigteDas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ist binnen 14 Tageneines Monats der BundesBundesgesundheits-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommissionagentur zur Kenntnis zu bringen.

(4) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag (inkl. Finanzrahmenvertrag) hat den Vorgaben der Art. 17 bis 20 und 24 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.

(5) Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier JahreJahren abgeschlossen. Neue Verträge haben bisÜbereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Änderungen haben bis Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Änderungen relevant werdenvor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten