Art. 2 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999

Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/2008)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1Art. Jänner 2009 in Kraft2 Oö.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Im Zuge der Umstellung des Fischereibuchs auf ein System mit automationsunterstützter Datenanwendung erforderliche Änderungen des Wortlauts der bisherigen Eintragung im A- und B-Blatt, die das eingetragene Fischwasser bezüglich Umfang und Inhalt des damit verbundenen Fischereirechts oder die berechtigte(n) Person(en) nicht verändern, bedürfen keines Bescheids.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020

Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/2008)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1Art. Jänner 2009 in Kraft2 Oö.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Im Zuge der Umstellung des Fischereibuchs auf ein System mit automationsunterstützter Datenanwendung erforderliche Änderungen des Wortlauts der bisherigen Eintragung im A- und B-Blatt, die das eingetragene Fischwasser bezüglich Umfang und Inhalt des damit verbundenen Fischereirechts oder die berechtigte(n) Person(en) nicht verändern, bedürfen keines Bescheids.

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