§ 1 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten§ 1 . (Anm: LGBl.Nr. 64/2008)

(2) Das Fischereirecht schließt das Recht der Entnahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus dem Gewässer (§ 10), der vorübergehenden Benützung der Ufergrundstücke (§ 28), der Fischfolge bei Hochwasser (§ 29) und des Betretens von Wasserkraft- und Stauanlagen (§ 30) in sichFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990, 64/2008)

(4) Mit dem Recht nach Abs. 1 ist die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten§ 1 . (Anm: LGBl.Nr. 64/2008)

(2) Das Fischereirecht schließt das Recht der Entnahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus dem Gewässer (§ 10), der vorübergehenden Benützung der Ufergrundstücke (§ 28), der Fischfolge bei Hochwasser (§ 29) und des Betretens von Wasserkraft- und Stauanlagen (§ 30) in sichFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990, 64/2008)

(4) Mit dem Recht nach Abs. 1 ist die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.

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