§ 3 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Fischwässer sind fließende oder stehende Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer§ 3 . Quellen und deren Abläufe sowie Niederschlagsgerinne, die für die Fischereiwirtschaft nicht geeignet sind, gelten nicht als FischwässerFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Ebenso gelten künstliche Gewässer, in denen Wassertiere nicht im Zustande natürlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien, Zierteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, z. B. zu Zucht- oder Speisezwecken) oder die für die nachhaltige Hervorbringung von Wassertieren nicht geeignet sind, nicht als Fischwässer. Nähere Bestimmungen über die Eignung von künstlichen Gewässern zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren kann die Landesregierung durch Verordnung treffen.

(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.

(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.

(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.

(5) Bestehen Zweifel,

a)

ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Abs. 1 ist,

b)

ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist,

so hat hierüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Fischwässer sind fließende oder stehende Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer§ 3 . Quellen und deren Abläufe sowie Niederschlagsgerinne, die für die Fischereiwirtschaft nicht geeignet sind, gelten nicht als FischwässerFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Ebenso gelten künstliche Gewässer, in denen Wassertiere nicht im Zustande natürlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien, Zierteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, z. B. zu Zucht- oder Speisezwecken) oder die für die nachhaltige Hervorbringung von Wassertieren nicht geeignet sind, nicht als Fischwässer. Nähere Bestimmungen über die Eignung von künstlichen Gewässern zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren kann die Landesregierung durch Verordnung treffen.

(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.

(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.

(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.

(5) Bestehen Zweifel,

a)

ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Abs. 1 ist,

b)

ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist,

so hat hierüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

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