§ 9 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei einem durch übermäßige Entnahme bedingten erheblichen Sinken des Bestandes unter den angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4 § 9 (Überfischung) kann die Behörde dem Bewirtschafter die Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; erforderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 108/2008)

(2) Entfällt der Grund für die Verhängung von Maßnahmen nach AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 vor Ablauf des hiefür bestimmten Zeitraumes, so hat die Behörde die getroffenen Verfügungen vorzeitig aufzuheben.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Bei einem durch übermäßige Entnahme bedingten erheblichen Sinken des Bestandes unter den angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4 § 9 (Überfischung) kann die Behörde dem Bewirtschafter die Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; erforderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 108/2008)

(2) Entfällt der Grund für die Verhängung von Maßnahmen nach AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 vor Ablauf des hiefür bestimmten Zeitraumes, so hat die Behörde die getroffenen Verfügungen vorzeitig aufzuheben.

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