§ 10 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung in geschlossenen Systemen zulässig§ 10 . Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die Fischerei und keine sonstigen Schäden (zFischG seit 05.05.2020 weggefallen. B. am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Wassertiere als heimisch gelten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellerinnen und Antragstellern bewilligen, sofern die Entnahme nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Im Bewilligungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung in geschlossenen Systemen zulässig§ 10 . Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die Fischerei und keine sonstigen Schäden (zFischG seit 05.05.2020 weggefallen. B. am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Wassertiere als heimisch gelten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellerinnen und Antragstellern bewilligen, sofern die Entnahme nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Im Bewilligungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.

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