§ 11 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen§ 11 . Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen§ 11 . Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

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