§ 16 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.

(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine auf seinen Namen lautende gültige

a)

Fischerkarte mit Lichtbild (§ 17) oder eine Fischergastkarte (§ 19) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder eine in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, - eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweisen, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

b)

schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 20)

bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

(4) Personen, die das 12§ 16 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausübenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.

(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine auf seinen Namen lautende gültige

a)

Fischerkarte mit Lichtbild (§ 17) oder eine Fischergastkarte (§ 19) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder eine in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, - eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweisen, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

b)

schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 20)

bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

(4) Personen, die das 12§ 16 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausübenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

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